Vereinssatzung

7. Fassung der Mitgliederversammlung vom 05.03.2023

Inhalt

§1 Name, Sitz und Eintragung

§2 Zweck des Vereins

§3 Geschäftsjahr

§4 Datenschutzordnung

§5 Mitgliedschaft

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

§7 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen

§8 Organe des Vereins

§9 Vorstand

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

§12 Kassenprüfung

§13 Mitgliederversammlung

§14 Auflösung des Vereins

§15 Haftungsausschluss

§16 Inkrafttreten

Änderungen (Historie)

 

§1 Name, Sitz und Eintragung

 

1.1 Der Verein führt den Namen “Musikverein Harsefeld von 1968 e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Harsefeld.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege der Musik sowie die musikalische Mitwirkung bei Veranstaltungen aller Art. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche für die Musik zu gewinnen.

 

Dies erfolgt durch:

 

2.1.1. Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden;

2.1.2. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen;

2.1.3. Ausbildung von Nachwuchsmusikern;

2.1.4. Durchführung Jugendpflegerischer Maßnahmen.

 

2.2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Geschäftsjahr

3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Datenschutzordnung

4.1. Der Verein kann sich eine Datenschutzordnung geben, in der insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Vereinsmitglieder beschrieben sind.

§5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

5.2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

5.3. Der Verein besteht aus:

 

5.3.1. aktiven Mitgliedern,

5.3.2. fördernden Mitgliedern,

5.3.3. Ehrenmitgliedern.

 

5.4. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um das Wohl des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern erklären. Diese Personen müssen keine Vereinsmitglieder sein. Das Vorschlagsrecht hat jedes Vereinsmitglied. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet durch

 

6.1.1. Austritt,

6.1.2. Ausschluss aus dem Verein,

6.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

6.1.4. Tod des Mitglieds.

 

6.2. Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

6.3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

 

6.4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

6.5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Musikverein Harsefeld von 1968 e.V.

 

 

§7 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen

 

7.1. Die Vereinsmitglieder zahlen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung erfasst werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitglieder bei Vorliegen besonderer Gründe beitragsfrei zu stellen.

 

 

§8 Organe des Vereins

8.1. Die Organe des Vereins sind:

 

8.1.1. die Mitgliederversammlung,

8.1.2. der Vorstand

 

 

§9 Vorstand

9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs gleichberechtigten Mitgliedern:

 

9.1.1. Finanzmanagement

9.1.2. Jugendmanagement

9.1.3. Marketingmanagement

9.1.4. Musikmanagement

9.1.5. Organisationsmanagement

9.1.6. Verwaltungsmanagement

 

Jeder der sechs Vorstände ist gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und im Vereinsregister eingetragen. Sie vertreten den Musikverein Harsefeld von 1968 e.V. gerichtlich und außergerichtlich.

 

Um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten, müssen mindestens vier der sechs Vorstandsämter besetzt sein.

 

Im Innenverhältnis zum Verein ist jeder Vorstand für sein Ressort zuständig.

 

9.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Ordentliche Wahlen des Vorstandes erfolgen in einem Drei-Jahres-Turnus (2023, 2026, 2029, …). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, benennen die im Amt befindlichen Vorstände kommissarisch ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied erfüllt die Aufgaben ohne eigene Vertretungsberechtigung bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen durch die Mitgliederversammlung.

 

9.3. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die volljährig sein müssen.

 

9.4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder beschrieben sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder dem Gesetz zuständig ist.

 

9.5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

9.6. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 3 Jahren überschritten wird.

 

9.7. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und lt. Geschäftsordnung bestellte Mitglieder – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 

9.8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

 

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstand

10.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

10.1.1.Führung der laufenden Geschäfte

10.1.2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

10.1.3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

10.1.4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

10.1.5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 5 und 6 dieser Satzung.

10.1.6. Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

10.1.7. Verantwortlich für die Verpflichtung musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

 

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

11.1. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand Verwaltungsmanagement oder bei dessen Verhinderung durch seinen in der Geschäftsordnung genannten Stellvertreter einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von zu erörternden Themen die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmen zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in.

Zu Vorstandssitzungen werden grundsätzlich Vertreter der unterschiedlichen Musiksparten mit beratender Stimme eingeladen. Diese Vertreter werden von den Musiksparten benannt.

Der Dirigent und/oder sachkundige Vereinsmitglieder können zusätzlich mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist

11.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.11.3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag.

11.4. Kostenauslösende Beschlüsse des Vorstandes sind in geeigneter Weise zu protokollieren.

 

§12 Kassenprüfung

12.1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer/innen, und zwar für die Dauer:

12.1.1. von drei Jahren: Kassenprüfer:in

12.1.2. von zwei Jahren: Kassenprüfer:in

12.1.3. von einem Jahr: Kassenprüfer:in

Alsdann werden die Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Die Kassenprüfer:innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§13 Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zuvor bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ist die Mitgliederversammlung unter Wahrung der nachfolgenden Vorgaben erneut einzuberufen.

13.2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

13.3. Die Gesetzlichen Vertreter von Mitgliedern unter 16 Jahren haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht.

13.4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

13.4.1. Bestimmung der Richtlinien und Ziele des Vereins,

13.4.2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

13.4.3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

13.4.4. Beschlussfassung zu Anträgen,

13.4.5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

13.4.6. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

13.4.7. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

 

13.5. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Verwaltungsmanagement mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Einladung über elektronische Medien ist zulässig.

13.6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Sitzungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.7. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlausschuss übertragen werden.

13.8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

13.9. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13.10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

13.11. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13.12. Soll über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

13.13. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

13.14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dies übernimmt in der Regel das Verwaltungsmanagement, bzw. durch die Mitgliederversammlung bestimmten Person; das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§14 Auflösung des Vereins

14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Vorstand Finanzmanagement ist allein vertretungsberechtigter Liquidator.

14.2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

14.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Harsefeld zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur (insbesondere für die Musik).

14.4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über

§15 Haftungsausschluss

15.1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§16 Inkrafttreten

16.1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden frühere Satzungen aufgehoben.

16.2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

 

 

Änderungen: 

1. Fassung – Gründungsversammlung des Spielmannszuges Harsefeld e.V. am 21.02.2004

2. Fassung – Mitgliederversammlung des Spielmannszuges Harsefeld von 1968 e.V. am 17.02.2007

3. Fassung – Mitgliederversammlung des Spielmannszuges Harsefeld von 1968 e.V. am 16.02.2008

4. Fassung – Mitgliederversammlung des Spielmannszuges Harsefeld von 1968 e.V. am 15.02.2013

5. Fassung – Mitgliederversammlung des Spielmannszuges Harsefeld von 1968 e.V. am 21.02.2016

6. Fassung – Mitgliederversammlung des Spielmannszuges Harsefeld von 1968 e.V. am 28.10.2018

7. Fassung – Mitgliederversammlung des Musikvereins Harsefeld von 1968 e.V. am 05.03.2023

 

Auf Grundlage der ordnungsgemäßen Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 05.03.2023 tritt die 7. Fassung der Satzung in Kraft.

 

Für die Richtigkeit

Harsefeld, 05.03.2023

Der Vorstand

 

(Wir verzichten auf der Website auf die bildliche Darstellung der Unterschriften. Eine unterschriebene Kopie kann bei Bedarf über den Vorstand angefordert werden.)